Nach der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes durch den Bundestag folgte die Zustimmung des Bundesrats am 16.12.2022. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen die steuerlichen Änderungen für 2023 und teilweise auch rückwirkend für 2022 fest. Von einigen geplanten Änderungen berichteten wir bereits im Oktober und Dezember. Aus diesem Grund werden nachfolgend nur die Änderungen aufgezeigt, die sich von den Entwürfen unterscheiden:
Gebäude-Abschreibung: Steuerpflichtige hatten bislang die Möglichkeit eine verminderte Abschreibungsdauer für ihre Gebäude geltend zu machen, wenn sie eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen konnten. Der erste Entwurf sah eine Streichung dieser Regelung vor, nun bleibt die Möglichkeit aber doch wie bisher bestehen.
Die Erhöhung des linearen AfA-Satzes von 2 % auf 3 % sollte ursprünglich Gebäude betreffen, die nach dem 30.6.2023 fertig gestellt werden, gilt nun aber schon für Gebäude, deren Fertigstellung nach dem 1.1.2023 erfolgt.
Grundrentenzuschlag: Rückwirkend zum 1.1.2021 wird derjenige Rentenbetrag steuerfrei gestellt, welcher aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird. Die betroffenen Steuerpflichtigen erhalten den Grundrentenzuschlag dadurch ungekürzt und haben somit mehr Geld für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung.
Werbungskosten-Pauschbetrag: Der Werbungskosten- oder Arbeitnehmerpauschbetrag erhöht sich ab 2023 pro Veranlagungszeitraum auf 1.230 €.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 € auf insgesamt 4.260 € angehoben.
Häusliches Arbeitszimmer: Ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, wird der Höchstbetrag ab 2023 zu einem Pauschbetrag in Höhe von 1.260 € pro Veranlagungsjahr umgewandelt, der dem Steuerpflichtigen gewährt werden kann. Die tatsächlichen Kosten müssen dadurch nicht mehr nachgewiesen werden.
Homeoffice-Pauschale: Die bisherige Regelung wird noch erweitert und es können ab 2023 je 6 € für bis zu 210 Tage im Homeoffice steuermindernd angegeben werden, was zu einem Höchstbetrag von 1.260 € im Jahr führt. Der Betrag bleibt auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen gleich. Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich.
Förderung von PV-Anlagen: Um den Ausbau von PV-Anlagen weiter zu fördern, soll eine Ertragsteuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen gelten. Dazu gehören PV-Anlagen, wenn diese eine Leistung von max. 30 kW (Bruttonennleistung laut Marktstammdatenregister) bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden haben. Entgegen des ursprünglichen Entwurfs müssen diese nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese Regelung gilt bereits rückwirkend zum 1.1.2022.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
/img/kanzlei-zenz.png00Winfried Zenz/img/kanzlei-zenz.pngWinfried Zenz2023-01-23 10:18:042023-01-23 10:18:08Jahressteuergesetz ist beschlossen
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.2.2023
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.2.2023
Sozialversicherungsbeiträge: 24.2.2023
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
/img/kanzlei-zenz.png00Winfried Zenz/img/kanzlei-zenz.pngWinfried Zenz2023-01-23 10:04:172023-01-23 10:04:18steuerliche Fälligkeitstermine Februar 2023
/img/kanzlei-zenz.png00Winfried Zenz/img/kanzlei-zenz.pngWinfried Zenz2020-03-18 12:11:342022-03-09 19:27:11Aktuelles zur Kanzleiorganisation in Zeiten des Corona-Virus
Bei der Anschaffung von nicht vollumfänglich betrieblich genutzten Gegenständen, für die ein teilweiser Vorsteuerabzug geltend gemacht werden soll, können sich unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Nachteile ergeben, wenn nicht von der Finanzverwaltung vorgeschriebene Verhaltensregeln eingehalten werden. Dies betrifft vor allem Unternehmer, die nicht regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt einreichen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist die eindeutige bzw. rechtzeitige Zuordnung des Vermögensgegenstandes zum umsatzsteuerlichen Betriebsvermögen.
Sollten Sie noch Fragen zu dieser Problematik haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bei Interesse lassen wir Ihnen gerne eine Mandanten-Information zukommen, die Ihnen entsprechende Hintergrundinformationen an Hand gibt.
/img/kanzlei-zenz.png00Winfried Zenz/img/kanzlei-zenz.pngWinfried Zenz2017-03-21 19:22:272017-03-21 19:22:27Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum umsatzsteuerlichen Unternehmen
Wir haben begonnen, zur weiteren Verbesserung unserer Arbeitsergebnisse ein individuelles Qualitätsmanagementsystem aufzubauen. Hierzu haben wir uns dem Arbeitskreis Qualitätsmangement der DATEV angeschlossen. Im Rahmen des Arbeitskreises wird ein auf unsere Kanzlei zugeschnittenes Qualitätsmanagementsystem erarbeitet. Die einzelnen Module dieses Systems werden sukzessive in unsere Arbeitsabläufe implementiert. Der Prozess wird ein bis anderthalb Jahre in Anspruch nehmen. Das System soll helfen, die täglich wachsenden Anforderungen an unsere Arbeit im Bereich Steuerrecht weiterhin sicher zu meistern. Die Arbeitsabläufe der Kanzlei sollen optimiert werden und es soll uns helfen, die hohen Qualitätsansprüche, die unsere Mandanten und wir an uns stellen, zu erfüllen. Dies ist gerade im Zuge der verstärketen Digitalisierung der Arbeitswelt unerlässlich.
/img/kanzlei-zenz.png00Winfried Zenz/img/kanzlei-zenz.pngWinfried Zenz2016-09-15 20:19:592017-02-13 21:42:09Beginn des Aufbaus eines individuellen Qualitätsmanagementsystems
Jahressteuergesetz ist beschlossen
/in Allgemein/von Winfried ZenzNach der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes durch den Bundestag folgte die Zustimmung des Bundesrats am 16.12.2022. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen die steuerlichen Änderungen für 2023 und teilweise auch rückwirkend für 2022 fest. Von einigen geplanten Änderungen berichteten wir bereits im Oktober und Dezember. Aus diesem Grund werden nachfolgend nur die Änderungen aufgezeigt, die sich von den Entwürfen unterscheiden:
Gebäude-Abschreibung:
Steuerpflichtige hatten bislang die Möglichkeit eine verminderte Abschreibungsdauer für ihre Gebäude geltend zu machen, wenn sie eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen konnten. Der erste Entwurf sah eine Streichung dieser Regelung vor, nun bleibt die Möglichkeit aber doch wie bisher bestehen.
Die Erhöhung des linearen AfA-Satzes von 2 % auf 3 % sollte ursprünglich Gebäude betreffen, die nach dem 30.6.2023 fertig gestellt werden, gilt nun aber schon für Gebäude, deren Fertigstellung nach dem 1.1.2023 erfolgt.
Grundrentenzuschlag:
Rückwirkend zum 1.1.2021 wird derjenige Rentenbetrag steuerfrei gestellt, welcher aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird. Die betroffenen Steuerpflichtigen erhalten den Grundrentenzuschlag dadurch ungekürzt und haben somit mehr Geld für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung.
Werbungskosten-Pauschbetrag:
Der Werbungskosten- oder Arbeitnehmerpauschbetrag erhöht sich ab 2023 pro Veranlagungszeitraum auf 1.230 €.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 € auf insgesamt 4.260 € angehoben.
Häusliches Arbeitszimmer:
Ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, wird der Höchstbetrag ab 2023 zu einem Pauschbetrag in Höhe von 1.260 € pro Veranlagungsjahr umgewandelt, der dem Steuerpflichtigen gewährt werden kann. Die tatsächlichen Kosten müssen dadurch nicht mehr nachgewiesen werden.
Homeoffice-Pauschale:
Die bisherige Regelung wird noch erweitert und es können ab 2023 je 6 € für bis zu 210 Tage im Homeoffice steuermindernd angegeben werden, was zu einem Höchstbetrag von 1.260 € im Jahr führt. Der Betrag bleibt auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen gleich. Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich.
Förderung von PV-Anlagen:
Um den Ausbau von PV-Anlagen weiter zu fördern, soll eine Ertragsteuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen gelten. Dazu gehören PV-Anlagen, wenn diese eine Leistung von max. 30 kW (Bruttonennleistung laut Marktstammdatenregister) bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden haben. Entgegen des ursprünglichen Entwurfs müssen diese nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese Regelung gilt bereits rückwirkend zum 1.1.2022.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
steuerliche Fälligkeitstermine Februar 2023
/in Allgemein/von Winfried ZenzFälligkeitstermine – Februar 2023
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Aktuelles zur Kanzleiorganisation in Zeiten des Corona-Virus
/in Organisation/von Winfried ZenzZuordnung von Wirtschaftsgütern zum umsatzsteuerlichen Unternehmen
/in Allgemein/von Winfried ZenzBei der Anschaffung von nicht vollumfänglich betrieblich genutzten Gegenständen, für die ein teilweiser Vorsteuerabzug geltend gemacht werden soll, können sich unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Nachteile ergeben, wenn nicht von der Finanzverwaltung vorgeschriebene Verhaltensregeln eingehalten werden. Dies betrifft vor allem Unternehmer, die nicht regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt einreichen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist die eindeutige bzw. rechtzeitige Zuordnung des Vermögensgegenstandes zum umsatzsteuerlichen Betriebsvermögen.
Sollten Sie noch Fragen zu dieser Problematik haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bei Interesse lassen wir Ihnen gerne eine Mandanten-Information zukommen, die Ihnen entsprechende Hintergrundinformationen an Hand gibt.
Beginn des Aufbaus eines individuellen Qualitätsmanagementsystems
/in Organisation/von Winfried ZenzWir haben begonnen, zur weiteren Verbesserung unserer Arbeitsergebnisse ein individuelles Qualitätsmanagementsystem aufzubauen. Hierzu haben wir uns dem Arbeitskreis Qualitätsmangement der DATEV angeschlossen. Im Rahmen des Arbeitskreises wird ein auf unsere Kanzlei zugeschnittenes Qualitätsmanagementsystem erarbeitet. Die einzelnen Module dieses Systems werden sukzessive in unsere Arbeitsabläufe implementiert. Der Prozess wird ein bis anderthalb Jahre in Anspruch nehmen. Das System soll helfen, die täglich wachsenden Anforderungen an unsere Arbeit im Bereich Steuerrecht weiterhin sicher zu meistern. Die Arbeitsabläufe der Kanzlei sollen optimiert werden und es soll uns helfen, die hohen Qualitätsansprüche, die unsere Mandanten und wir an uns stellen, zu erfüllen. Dies ist gerade im Zuge der verstärketen Digitalisierung der Arbeitswelt unerlässlich.