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Vermietung von Ferienunterkünften – das Finanzamt möchte es genau wissen

Ab dem Veranlagungsjahr 2023 gibt es eine neue „Anlage V-FeWo“ im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Hier sind Angaben zu vermieteten Ferienimmobilien bereits im Rahmen der Steuererklärung zu machen. Daher sollten sich Betroffene nicht wundern, wenn die beauftragte Steuerberatung künftig weitere Angaben oder Belege zu den oder der Ferienimmobilie haben möchte.

Insbesondere geht es hier darum, dass die Finanzbehörde bereits im Rahmen der Steuererklärung Angaben zu Selbstnutzungs- und Leerstands- sowie Vermietungstagen haben möchte. Die ortsüblichen Vermietungstage sind ebenfalls anzugeben. Diese können entweder bei der örtlich zuständigen Behörde, in der die Ferienimmobilie liegt, oder beim Statistischen Bundesamt bzw. online abgefragt werden.

Weiterhin sind Angaben dazu zu machen, ob die Vermietung selbst oder über einen (nicht nahestehenden) Vermittler stattfindet, die Eigennutzung vertraglich ausgeschlossen ist und ob sich der eigene Dauerwohnsitz im gleichen Haus oder in unmittelbarer Nähe befindet.

Im Kern geht es darum, dass das Finanzamt ermitteln möchte, ob die Ferienwohnung mit Einkünfteerzielungsabsicht vermietet wird. Dann können auch etwaige Verluste berücksichtigt werden. Handelt es sich hingegen um reine „Liebhaberei“, dann werden Verluste   nicht berücksichtigt. Wenn ein gewisser Anteil der Ferienimmobilie selbst genutzt wird, werden geltend gemachte Verluste ggf. entsprechend gekürzt.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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